Rechtsprechung

Eheverträge vor Gericht

Eheverträge sind grundsätzlich sittenwidrig, wenn die Regelungen auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielen, der bei Unterzeichnung in einer unterlegenen Verhandlungsposition gewesen sein muss. Dies ist der Fall bei sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit, intellektueller Unterlegenheit, Ausnutzung einer Zwangslage sowie bei einer Überrumpelung. 

In seinem Grundsatzurteil vom 06.02.2001 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Eheverträge mit Schwangeren für sittenwidrig und verwies ausdrücklich auf Art. 6 (4), wonach Mütter den besonderen Schutz des Staates genießen. Seit diesem Urteil müssen private Eheverträge die gebotene Rücksicht auf das Wohl von Kindern und Müttern nehmen.

Auch Eheverträge, die bei einer sogenannten »Hausfrauenehe« sämtliche nachehelichen Ansprüche ausschließen, sind in der Regel sittenwidrig und damit nichtig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 11.02.2004 einen »Kernbereich« an Scheidungsfolgen definiert, der nicht ersatzlos durch einen Ehevertrag gestrichen werden darf. Zu diesem Kernbereich gehört vor allem Unterhalt wegen Kinderbetreuung, aber auch Alters- und Krankheitsunterhalt.

Ob ein Ehevertrag als sittenwidrig eingestuft wird, wird von den angerufenen Gerichten streng geprüft. Eine Übersicht von BGH-Urteilen zu Eheverträgen bietet dieser Link des »Deutschen Anwaltverein«.

Kreditverträge und Bürgschaften vor Gericht

Auch Kreditverträge und Bürgschaften können sittenwidrig sein.

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